Satzung

 

Satzung
des Fördervereins „Freunde des Hortes Ameisenhügel" e. V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen „Freunde des Hortes Ameisenhügel".
2 . Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V."
3 . Sitz des Vereins ist Görlitz
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2025.


§ 2 Zweck des Vereins


1 . Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
2 . Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung sowie
die Unterstützung des Hortes Ameisenhügel .
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• finanzielle und ideelle Unterstützung des Hortes,
• Anschaffung von Materialien, Spiel- und Lernmitteln,
• Unterstützung bei Projekten, Festen und Ausflügen,
• Forderung von Angeboten zur Freizeitgestaltung
• Öffentlichkeitsarbeit zur Stärkung der Bedeutung des Hortes


§ 3 Selbstlosigkeit


1 . Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht i n erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2 . Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft


1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die
Ziele des Vereins unterstützt.
Uber den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
n.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied den Interessen des
Vereins zuwiderhandelt.


§ 5 Beiträge


1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben
2 . Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die
Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.


§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung


1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 1 Mal jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder dies schriftlich verlangt.
3. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
mindestens zwei Wochen vor dem Termin.
4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
Wahl und Abberufung des Vorstands,
• Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des
Vereins.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt.
6 . Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter(1.oder 2.
Vorstandsvorsitzender)und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 8 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus:
• der/dem Vorsitzenden,
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
erweiterter Vorstand:
Kassenprüfer
Schriftführer
2. Vorstand i m Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der
stellvertretende Vorsitzende.Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder
seinen Stellvertreter jeweils allein vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte
Zeit gewählt.
Sie bleiben so lange i m Amt,bis sie ihr Amt niederlegen oder von der
Mitgliederversammlung abberufen werden.
4 . Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.


§ 9 Satzungsänderung


1. Uber Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
2. Änderungen, die von Gerichten oder Behörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand selbst vornehmen. Diese sind den
Mitgliedern spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.


§ 10 Auflösung des Vereins


1 . Die Auflösung des Vereins kann nur i n einer Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger des
Hortes Ameisenhügel, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke i m Bereich der Bildung und Erziehung z u verwenden hat.


§ 11 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung nach Anpassung
am 25.11.2025 in Kraft.

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